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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 56 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

Wirtschaftliche Landesversorgung - Organe
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Art. 56 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

1. Die Organe der WL sind

a. die SID,

b. die kantonale Delegierte oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL) beim BSM,

c. die in der Sache zuständigen Direktionen und Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung,

d. vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,

e. ...,

f. die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (RDWL).

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