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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 55 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Veterinärdienst
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Art. 55 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

1. Der Veterinärdienst sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen, indem er

a die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt,

b die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt,

c für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sorgt,

d Art und Menge von Infrastruktur, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Verteilung sorgt,

e zusammen mit dem Tierspital einen Nutzungsplan für dessen Infrastruktur erstellt.

2. Bei den übrigen Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen unterstützt der Veterinärdienst die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen, Schlacht- und Entsorgungsbetriebe betroffen sind. Er kann dafür Empfehlungen für Tierhalterinnen und Tierhalter erstellen.

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