Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 52 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gemeinden

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Betreuung Schutz suchender Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gemeinden

Die Gemeinden sind bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen für die Unterbringung und Betreuung von Schutz suchenden Zivilpersonen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung.

← Art. 51 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) Allgemeines Art. 53 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →