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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 5 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

Führungsorgane - Doppelfunktionen und Stellvertretungen
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Art. 5 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)

1. In Führungsorganen auf allen Ebenen sind in der Regel keine Personen einzusetzen, welche aufgrund anderer Funktionen im Einsatzfall nicht verfügbar sind. Die Stellvertretung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ist sicherzustellen.

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