521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 47 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Aufgabe und Einsatz
Partnerorganisationen und Fachbereiche - Psychologische und seelsorgerliche Nothilfe und Betreuung (Care-Team)
Art. 47 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Aufgabe und Einsatz
1. Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen umfasst
a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen,
b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften,
c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.
2. Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen des ordentlichen Gesundheitswesens und der seelsorgerlichen Strukturen durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen.