Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 47 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Aufgabe und Einsatz

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Psychologische und seelsorgerliche Nothilfe und Betreuung (Care-Team)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Aufgabe und Einsatz

1. Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen umfasst

a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen,

b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften,

c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.

2. Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen des ordentlichen Gesundheitswesens und der seelsorgerlichen Strukturen durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen.

← Art. 46 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) Allgemeines Art. 48 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →