521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 46 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
Partnerorganisationen und Fachbereiche - Feuerwehr
Art. 46 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
1. Die Feuerwehr ist ein Einsatzmittel der ersten Stunde. Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung ab. Länger dauernde Einsätze werden schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und des Kantons geleistet.
2. Die GVB regelt zusammen mit dem BSM die Schnittstellen und die Ablösung.