521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 44 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - GSI
Partnerorganisationen und Fachbereiche - Gesundheitswesen
Art. 44 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · GSI
1. Die GSI sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens.
2. Sie sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Organisation der Vorratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit Medikamenten und sanitätsdienstlichem Verbrauchsmaterial.
3. Sie bestimmt die Art und Menge der Medikamente und Verbrauchsmaterialien.
4. Sie plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen. Sie schliesst mit den Regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge ab.