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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 43 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Schulung

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Gesundheitswesen
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Art. 43 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Schulung

1. Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse.

2. Es verpflichtet die Rettungsdienste, die Spitäler, die Kliniken und die Heime zur Zusammenarbeit.

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