521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 42 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Vertretung Gesundheitswesen im KFO
Partnerorganisationen und Fachbereiche - Gesundheitswesen
Art. 42 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Vertretung Gesundheitswesen im KFO
1. Die Vertretung des Gesundheitswesens im Führungsstab des KFO ist verantwortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräume notwendigen Mittel und Infrastrukturen analog zum Normalfall.
2. Sie beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder Aufhebung der freien Arzt- und Spitalwahl.
3. Ihr steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die SNZ zur Verfügung.