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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 41 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Koordinierter Sanitätsdienst

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Gesundheitswesen
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Art. 41 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Koordinierter Sanitätsdienst

1. Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst.

2. Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen.

3. Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten.

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