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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 40 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Medizinisches Laienpersonal

Partnerorganisationen und Fachbereiche - Gesundheitswesen
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Art. 40 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Medizinisches Laienpersonal

Bei Katastrophen und in Notlagen können neben dem ordentlichen medizinischen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, welche sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.

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