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Art. 38 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates

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Art. 38 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates

1. Die Delegierte oder der Delegierte des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen stellt die Verbindung des KFO zum Regierungsrat sowie zu den Direktionen sicher und sorgt für die Bearbeitung von dringlichen Regierungsbeschlüssen und direktionsübergreifenden Geschäften.

2. Im Einsatz gehört sie oder er dem Führungsstab des KFO sowie den Sonderstäben gemäss Artikel 16 Absatz 3 KBZG mit beratender Stimme an.

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