521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 36 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Lage
Einsatz
Art. 36 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Lage
1. Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter- und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über die Entwicklung der Lage.
2. Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die betroffenen GFO, RFO und das KFO laufend über die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.