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Art. 35 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Grossanlässe

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Art. 35 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Grossanlässe

1. Sind bei Grossanlässen Bereitschaft und Einsätze der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes über die örtlichen/regionalen Einsatzkräfte hinaus notwendig oder betroffen, legt die Chefin oder der Chef des Führungsstabs KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die kantonsseitige Führungsorganisation fest. Sie oder er bringt diese dem Regierungsrat zur Kenntnis.

2. Bei Katastrophen und Grossereignissen während einem Grossanlass wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet. Die Einsatzleitung richtet sich nach Artikel 34.

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