521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 34 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Katastrophen und Grossereignisse
Einsatz
Art. 34 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Katastrophen und Grossereignisse
1. Bei Katastrophen und Grossereignissen übernimmt die KAPO die Gesamteinsatzleitung bzw. die Einsatzkoordination «Front», bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden kann.
2. Sie stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
3. Sie stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung.
4. Sie bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan.
5. Sie kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen.