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KBSVOCPP
CH-BE
Art. 33 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO
Einsatz
Art. 33 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO
1. Solange das KFO nicht im Einsatz steht, koordiniert
a das BSM die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes und des Kantons,
b **\* das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens,
c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.
2. Das BSM nimmt dabei folgende Aufgaben wahr
a **\* es unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagebüros,
b es überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von Katastrophen und Notlagen, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind,
c es koordiniert die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes.