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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 33 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO

Einsatz
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Art. 33 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO

1. Solange das KFO nicht im Einsatz steht, koordiniert

a das BSM die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes und des Kantons,

b **\* das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens,

c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.

2. Das BSM nimmt dabei folgende Aufgaben wahr

a **\* es unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagebüros,

b es überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von Katastrophen und Notlagen, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind,

c es koordiniert die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes.

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