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Art. 32 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - KFO

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Art. 32 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · KFO

Bei Gefährdungen oder Ereignissen gemäss Artikel 9 KBZG oder subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen setzt der Regierungsrat das KFO ein.

Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, werden die Kompetenzen der Chefin oder des Chefs KFO gemäss Artikel 18 Absatz 4 KBZG an die Chefin oder den Chef Führungsstab delegiert.

Sind für die Bewältigung eines Grossereignisses keine überregionalen Mittel oder Bundesmittel notwendig und kann eine Instandstellung mit lokalen Kräften vollzogen werden, kann auf den Einsatz des KFO verzichtet werden.

Sind für lokale oder regionale Ereignisse kantonale Mittel oder Bundesmittel zur Bewältigung notwendig, koordiniert das KFO selbständig und informiert den Regierungsrat bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit.

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