521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 31 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Dienstleistungen zu Gunsten Dritter
Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
Art. 31 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Dienstleistungen zu Gunsten Dritter
1. Das BSM kann zu Gunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung anbieten.
2. Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.