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Art. 31 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Dienstleistungen zu Gunsten Dritter

Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
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Art. 31 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Dienstleistungen zu Gunsten Dritter

1. Das BSM kann zu Gunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung anbieten.

2. Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.

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