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Art. 30 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - GFO und RFO

Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
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Art. 30 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · GFO und RFO

1. Das BSM bietet Ausbildungsangebote für GFO und RFO an.

2. Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben.

3. Es teilt den Gemeinden und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt Massnahmen zur allfälligen Mängelbehebung vor.

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