521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 30 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - GFO und RFO
Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
Art. 30 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · GFO und RFO
1. Das BSM bietet Ausbildungsangebote für GFO und RFO an.
2. Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben.
3. Es teilt den Gemeinden und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt Massnahmen zur allfälligen Mängelbehebung vor.