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Art. 3 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Einsatz

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Art. 3 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Einsatz

Der Einsatz umfasst die Alarmierung, sämtliche Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weiteren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überlebenswichtigen Infrastrukturen.

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