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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 28 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Führungsausbildung

Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
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Art. 28 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Führungsausbildung

1. Das KFO koordiniert zusammen mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und mit den zuständigen Organen des Bundes die Führungsausbildungen im Rahmen dieser Verordnung.

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