Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 27 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Standards

Vorsorge - Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Standards

Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Material usw.) fest.

Dabei sind die Vorgaben bzw. Standards der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.

← Art. 26 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) Allgemeines Art. 28 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →