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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 25 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Alarmierung der Bevölkerung

Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
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Art. 25 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Alarmierung der Bevölkerung

1. Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt, die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsgebiet auszulösen

a Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale),

b spezielle Werke gemäss Dispositiv (Stauanlagen, Atomkraftwerk),

c *** Gemeindebehörden und Führungsorgane,

d *** KAPO,

e Feuerwehr.

2. Die Auslösung des Alarms erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO. Diese ist unverzüglich mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen.

3. In Ausnahmefällen kann die Auslösung auch lokal erfolgen. In diesem Fall ist die Einsatzzentrale der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen.

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