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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 24 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen

Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
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Art. 24 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen

1. Amtsstellen, Führungsorgane, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum Anschluss an die Alarmierungs- und die Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.

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