521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 24 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen
Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
Art. 24 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen
1. Amtsstellen, Führungsorgane, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum Anschluss an die Alarmierungs- und die Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.