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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 22 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - 3 KAPO

Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
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Art. 22 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · 3 KAPO

Die KAPO erlässt in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk.

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