521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 22 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - 3 KAPO
Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
Art. 22 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · 3 KAPO
Die KAPO erlässt in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk.