521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 20 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Zuständigkeit 1 SID
Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
Art. 20 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Zuständigkeit 1 SID
1. Die zuständigen Stellen der SID sind in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der kantonalen Alarmierungsplattform.
2. Sie erlassen, in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerorganisationen und im Rahmen von Artikel 27, 44 und 46 KBZG, Vorgaben für
a) die Nutzungsberechtigung,
b) das Zulassungsverfahren,
c) den Anschluss und den Betrieb,
d) die Kostentragung.