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Art. 2 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Vorsorge

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Art. 2 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Vorsorge

1. Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, welche im Hinblick auf Katastrophen, Notlagen, Grossereignisse und Grossanlässe von Behörden und Führungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen werden. Sie umfasst insbesondere

a die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften,

b die Regelung der Zusammenarbeit,

c die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen, Gefahrenanalysen,

d spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der Bevölkerung,

e die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen,

f die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.

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