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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 17 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Kommunikationsnetze

Vorsorge - Alarmierung und Kommunikation
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Art. 17 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Kommunikationsnetze

1. Bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei Grossereignissen sind so lange wie möglich die ordentlichen Kommunikationsnetze einzusetzen.

2. Das KFO verwendet primär die übermittlungstechnischen Einrichtungen der KAPO.

3. Das BSM stellt in Zusammenarbeit mit der KAPO die notwendigen technischen Kommunikationsflüsse sicher. Es koordiniert insbesondere

a) die vorsorgliche Einrichtung der Verbindungsmittel,

b) die übergeordneten Netze mit den Organisationen des Bundes,

c) ...,

d) die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Übermittlungseinrichtungen,

e) die periodische Information der Öffentlichkeit über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen.

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