521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 14 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Direktionen und Staatskanzlei
Vorsorge - Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 14 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Direktionen und Staatskanzlei
Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen.
Sie bestimmen Sachgebietsverantwortliche zur Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates.
Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Katastrophen und Notlagen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion (SID) fallen und einer generellen Koordination bedürfen, an das KFO.