521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 13 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Einsatzbereitschaft der Führungsorgane
Vorsorge - Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 13 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Einsatzbereitschaft der Führungsorgane
1. Die Einsatzbereitschaft umfasst ein funktionierendes Alarmierungssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige Infrastruktur.
2. Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereitschaft sicher und prüfen diese periodisch.