521.10
KBSVOCPP
CH-BE
Art. 12 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Notfallplanungen
Vorsorge - Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 12 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Notfallplanungen
1. Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefahrenpotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.