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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 12 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Notfallplanungen

Vorsorge - Aufgaben und Zuständigkeiten
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Art. 12 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Notfallplanungen

1. Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefahrenpotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.

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