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521.10 KBSVOCPP CH-BE

Art. 11 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Gefahrenanalyse

Vorsorge - Aufgaben und Zuständigkeiten
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Art. 11 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Gefahrenanalyse

Die Gemeinden erstellen und überarbeiten die Gefahrenanalyse periodisch aufgrund des sich verändernden Gefahrenpotenzials und nach den Vorgaben des BSM. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter und das BSM sind über alle Anpassungen der Gefahrenanalyse in Kenntnis zu setzen.

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