Art. 10 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) - Organisation GFO und RFO
Art. 10 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV) · Organisation GFO und RFO
1. In den GFO und RFO zwingend vertreten sind die Leiterinnen und Leiter folgender Fachbereiche
a. Führungsunterstützung,
b. Information,
c. öffentliche Sicherheit,
d. Schutz und Rettung,
e. Gesundheit,
f. Logistik,
g. Infrastrukturen,
h. Naturgefahren.
2. Die Gemeinden ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO sowie die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche.
3. Die Chefin oder der Chef GFO oder RFO setzt die zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen der Gemeinden oder der Region zur Führungsunterstützung ein.
4. Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.
5. Die Gemeinden informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter sowie das BSM einmal jährlich über die personelle Besetzung ihres Führungsorgans.
6. Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.