Art. 1 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
Art. 1 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBSV)
1. Diese Verordnung regelt für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Grossereignissen und Grossanlässen
a) die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen und der Fachbereiche,
b) die Führung und die Organisation,
c) die Aufgaben und die Zuständigkeiten in der Vorbereitungs-, Einsatz- und Instandstellungsphase sowie in der Ausbildung,
d) die Technik und die Infrastruktur sowie
e) **\*** die Aufgaben und die Zuständigkeiten in den Bereichen der Schutzbauten und der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL).
2. Soweit sie nicht bereits in besonderen Erlassen geregelt sind, regelt sie im Weiteren die Belange der Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, sowie der psychologischen und seelsorgerlichen Nothilfe und Betreuung.
3. Sie stellt die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Behörden auf allen Verwaltungsebenen auf und regelt die Finanzierung.
4. Sie regelt die Einsatzverpflichtung, die Ausbildung, die Entschädigung und die Versicherung
a) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung,
b) der beigezogenen Fachpersonen,
c) **\*** der Mitglieder des Kantonalen Führungsorgans (KFO),
d) des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens und der Rettungsdienste,
e) des verpflichteten Personals öffentlicher oder privater Körperschaften,
f) der Dienstpflichtigen,
g) der Freiwilligen.