Allgemeines (KBSV)
Inhaltsübersicht (97)
Gesetzestext (97 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Grossereignissen und Grossanlässen
a) die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen und der Fachbereiche,
b) die Führung und die Organisation,
c) die Aufgaben und die Zuständigkeiten in der Vorbereitungs-, Einsatz- und Instandstellungsphase sowie in der Ausbildung,
d) die Technik und die Infrastruktur sowie
e) **\*** die Aufgaben und die Zuständigkeiten in den Bereichen der Schutzbauten und der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL).
2. Soweit sie nicht bereits in besonderen Erlassen geregelt sind, regelt sie im Weiteren die Belange der Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, sowie der psychologischen und seelsorgerlichen Nothilfe und Betreuung.
3. Sie stellt die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Behörden auf allen Verwaltungsebenen auf und regelt die Finanzierung.
4. Sie regelt die Einsatzverpflichtung, die Ausbildung, die Entschädigung und die Versicherung
a) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung,
b) der beigezogenen Fachpersonen,
c) **\*** der Mitglieder des Kantonalen Führungsorgans (KFO),
d) des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens und der Rettungsdienste,
e) des verpflichteten Personals öffentlicher oder privater Körperschaften,
f) der Dienstpflichtigen,
g) der Freiwilligen.
1. Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, welche im Hinblick auf Katastrophen, Notlagen, Grossereignisse und Grossanlässe von Behörden und Führungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen werden. Sie umfasst insbesondere
a die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften,
b die Regelung der Zusammenarbeit,
c die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen, Gefahrenanalysen,
d spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der Bevölkerung,
e die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen,
f die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.
Der Einsatz umfasst die Alarmierung, sämtliche Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weiteren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überlebenswichtigen Infrastrukturen.
Die Instandstellung nach einer Katastrophe oder einem Grossereignis umfasst alle übrigen Räumungsarbeiten sowie alle Massnahmen zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
1. In Führungsorganen auf allen Ebenen sind in der Regel keine Personen einzusetzen, welche aufgrund anderer Funktionen im Einsatzfall nicht verfügbar sind. Die Stellvertretung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ist sicherzustellen.
1. Das KFO gliedert sich in eine Kerngruppe, in einen Planungsstab und in einen Führungsstab. Die Bildung weiterer Stäbe, Teilstäbe oder Zellen kann von der Kerngruppe KFO angeordnet werden.
2. Zwingend in der Kerngruppe KFO vertreten sind folgende Funktionen
a) Chefin oder Chef Planungsstab,
b) **\*** Chefin oder Chef Führungsstab,
c) Chefin oder Chef Ausbildung und Übungen,
d) Chefin oder Chef Kommunikation,
e) Chefin oder Chef Geschäftsstelle KFO.
3. Die Chefin oder der Chef des Kantonalen Territorialverbindungsstabs ist mit beratender Stimme Mitglied der Kerngruppe KFO. Sie oder er wird durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Territorialdivision 1 ernannt.
4. Die Chefin oder der Chef KFO leitet die Kerngruppe und ernennt die Mitglieder des Planungsstabs im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern.
5. Die Funktion der Chefin oder des Chefs Planungsstab kann von der Chefin oder dem Chef KFO wahrgenommen werden. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sind im Planungsstab zwingend vertreten, je nach Planungsauftrag nehmen zusätzlich Fachpersonen aus der Verwaltung, von Partnerorganisationen oder Dritten Einsitz.
6. Die Chefin oder der Chef Führungsstab ernennt dessen Mitglieder im Einvernehmen mit den betroffenen Ämtern. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sind im Führungsstab zwingend vertreten, je nach Lage und Ereignis nehmen zusätzlich Vertreterinnen und Vertreter von Partnern, Fachbereichen und Dritten Einsitz.
7. Die Direktionen delegieren die benötigten Fachpersonen in die Gremien des KFO.
8. Die Geschäftsstelle des KFO wird durch das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) geführt.
1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen.
1a
Sie übernehmen koordinierende Aufgaben, sofern
a) mehrere Führungsorgane im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungskreis betroffen ist, und
b) es sich nicht um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 9 KBZG handelt.
1b
Sie stellen die Verbindung zur Kantonsregierung über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sowie die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher.
2. Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein Verwaltungskreisführungsorgan (VKFO) bilden. Sie entscheiden über dessen Zusammensetzung und Organisation.
3-4
...
5. Das BSM stellt den VKFO Elemente der kantonalen Zivilschutzformation für die Führungsunterstützung zur Verfügung.
6-7
...
8. Die VKFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.
Dem Gemeinderat steht das Gemeindeführungsorgan (GFO) oder das Regionale Führungsorgan (RFO) unter der Leitung einer Chefin oder eines Chefs zur Verfügung. Zur Unterstützung verfügt die Chefin oder der Chef über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie über eine Stabschefin oder einen Stabschef.
1. Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit und nach Auswertung der Gefahrenanalyse RFO. Dabei nehmen sie Rücksicht auf den Grenzverlauf der Verwaltungskreise. Die Gemeinden regeln die Ernennungen, die Zuständigkeiten, die Kompetenzen und die finanziellen Belange gemäss den Vorgaben des BSM.
1. In den GFO und RFO zwingend vertreten sind die Leiterinnen und Leiter folgender Fachbereiche
a. Führungsunterstützung,
b. Information,
c. öffentliche Sicherheit,
d. Schutz und Rettung,
e. Gesundheit,
f. Logistik,
g. Infrastrukturen,
h. Naturgefahren.
2. Die Gemeinden ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO sowie die Stabschefin oder den Stabschef. Sie ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche.
3. Die Chefin oder der Chef GFO oder RFO setzt die zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen der Gemeinden oder der Region zur Führungsunterstützung ein.
4. Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.
5. Die Gemeinden informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter sowie das BSM einmal jährlich über die personelle Besetzung ihres Führungsorgans.
6. Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.
Die Gemeinden erstellen und überarbeiten die Gefahrenanalyse periodisch aufgrund des sich verändernden Gefahrenpotenzials und nach den Vorgaben des BSM. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter und das BSM sind über alle Anpassungen der Gefahrenanalyse in Kenntnis zu setzen.
1. Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefahrenpotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.
1. Die Einsatzbereitschaft umfasst ein funktionierendes Alarmierungssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige Infrastruktur.
2. Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereitschaft sicher und prüfen diese periodisch.
Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen.
Sie bestimmen Sachgebietsverantwortliche zur Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates.
Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Katastrophen und Notlagen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion (SID) fallen und einer generellen Koordination bedürfen, an das KFO.
1. Die SID erhebt in Zusammenarbeit mit dem KFO, den Direktionen und der Staatskanzlei den Bedarf an Vorbereitungsmassnahmen in der kantonalen Verwaltung und unterbreitet dem Regierungsrat entsprechende Vorschläge zum Beschluss.
2. Sie erstattet der Kantonsregierung über den Stand der Vorbereitungsmassnahmen regelmässig Bericht.
1. Die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen im Sinne von Artikel 45 KBZG setzen sich zusammen aus
a) der kantonalen Alarmierungsplattform,
b) den öffentlichen Telekommunikationsnetzen,
c) den Übermittlungsnetzen,
d) den Stellen für den Empfang von Alarmmeldungen,
e) den Sirenenfernsteuerungsanlagen und den Sirenen,
f) den elektronischen Medien,
g) dem Sicherheitsfunksystem POLYCOM,
h) den zusätzlichen Informationsmitteln.
2. Für die Mittel der Alarmierung gelten die Vorschriften des Bundes, der Kantonspolizei (KAPO) und des BSM.
1. Bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei Grossereignissen sind so lange wie möglich die ordentlichen Kommunikationsnetze einzusetzen.
2. Das KFO verwendet primär die übermittlungstechnischen Einrichtungen der KAPO.
3. Das BSM stellt in Zusammenarbeit mit der KAPO die notwendigen technischen Kommunikationsflüsse sicher. Es koordiniert insbesondere
a) die vorsorgliche Einrichtung der Verbindungsmittel,
b) die übergeordneten Netze mit den Organisationen des Bundes,
c) ...,
d) die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Übermittlungseinrichtungen,
e) die periodische Information der Öffentlichkeit über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen.
1. Die zuständigen Stellen der SID sind in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der kantonalen Alarmierungsplattform.
2. Sie erlassen, in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerorganisationen und im Rahmen von Artikel 27, 44 und 46 KBZG, Vorgaben für
a) die Nutzungsberechtigung,
b) das Zulassungsverfahren,
c) den Anschluss und den Betrieb,
d) die Kostentragung.
1. Das BSM ist die kantonale Koordinationsstelle für die Sirenenalarmierungssysteme des Bundes.
2. Es erlässt zusammen mit der KAPO die Vorgaben für die Auslösung der Sirenen und für die Alarmstelle der Gemeinde.
3. ...
Die KAPO erlässt in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk.
1. Amtsstellen, Führungsorgane, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum Anschluss an die Alarmierungs- und die Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.
1. Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt, die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsgebiet auszulösen
a Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale),
b spezielle Werke gemäss Dispositiv (Stauanlagen, Atomkraftwerk),
c *** Gemeindebehörden und Führungsorgane,
d *** KAPO,
e Feuerwehr.
2. Die Auslösung des Alarms erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO. Diese ist unverzüglich mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen.
3. In Ausnahmefällen kann die Auslösung auch lokal erfolgen. In diesem Fall ist die Einsatzzentrale der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen.
Die KAPO unterhält für Meldungen der Nationalen Alarmzentrale, der anderen Kantone und der Werke mit grossem Gefahrenpotenzial besondere Verbindungen.
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Material usw.) fest.
Dabei sind die Vorgaben bzw. Standards der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.
1. Das KFO koordiniert zusammen mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und mit den zuständigen Organen des Bundes die Führungsausbildungen im Rahmen dieser Verordnung.
1. Das BSM stellt die Ausbildung des KFO sicher und koordiniert die Ausbildung des Personals gemäss Artikel 1 Absatz 4 im Bereich des Bevölkerungsschutzes.
2. Es bietet kostenlose Ausbildungen und Übungen für VKFO an.
3. ...
1. Das BSM bietet Ausbildungsangebote für GFO und RFO an.
2. Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben.
3. Es teilt den Gemeinden und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt Massnahmen zur allfälligen Mängelbehebung vor.
1. Das BSM kann zu Gunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung anbieten.
2. Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.
Bei Gefährdungen oder Ereignissen gemäss Artikel 9 KBZG oder subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen setzt der Regierungsrat das KFO ein.
Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, werden die Kompetenzen der Chefin oder des Chefs KFO gemäss Artikel 18 Absatz 4 KBZG an die Chefin oder den Chef Führungsstab delegiert.
Sind für die Bewältigung eines Grossereignisses keine überregionalen Mittel oder Bundesmittel notwendig und kann eine Instandstellung mit lokalen Kräften vollzogen werden, kann auf den Einsatz des KFO verzichtet werden.
Sind für lokale oder regionale Ereignisse kantonale Mittel oder Bundesmittel zur Bewältigung notwendig, koordiniert das KFO selbständig und informiert den Regierungsrat bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit.
1. Solange das KFO nicht im Einsatz steht, koordiniert
a das BSM die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes und des Kantons,
b **\* das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens,
c die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.
2. Das BSM nimmt dabei folgende Aufgaben wahr
a **\* es unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagebüros,
b es überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von Katastrophen und Notlagen, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind,
c es koordiniert die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes.
1. Bei Katastrophen und Grossereignissen übernimmt die KAPO die Gesamteinsatzleitung bzw. die Einsatzkoordination «Front», bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden kann.
2. Sie stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
3. Sie stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung.
4. Sie bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan.
5. Sie kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen.
1. Sind bei Grossanlässen Bereitschaft und Einsätze der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes über die örtlichen/regionalen Einsatzkräfte hinaus notwendig oder betroffen, legt die Chefin oder der Chef des Führungsstabs KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die kantonsseitige Führungsorganisation fest. Sie oder er bringt diese dem Regierungsrat zur Kenntnis.
2. Bei Katastrophen und Grossereignissen während einem Grossanlass wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet. Die Einsatzleitung richtet sich nach Artikel 34.
1. Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter- und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über die Entwicklung der Lage.
2. Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die betroffenen GFO, RFO und das KFO laufend über die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.
1. Der Regierungsrat bestimmt bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen im Aufgabenbereich mehrerer Direktionen die Zuständigkeiten und regelt die Kommunikation.
1. Die Delegierte oder der Delegierte des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen stellt die Verbindung des KFO zum Regierungsrat sowie zu den Direktionen sicher und sorgt für die Bearbeitung von dringlichen Regierungsbeschlüssen und direktionsübergreifenden Geschäften.
2. Im Einsatz gehört sie oder er dem Führungsstab des KFO sowie den Sonderstäben gemäss Artikel 16 Absatz 3 KBZG mit beratender Stimme an.
1. Die gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SPVG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_4136712_2_2_c) zuständigen Institutionen schaffen Voraussetzungen, dass Patientinnen und Patienten auch bei Katastrophen und in Notlagen nach Möglichkeit
a nach individualmedizinischen Grundsätzen behandelt, gepflegt und betreut werden können,
b spätestens nach sechs Stunden in ein Spital eingewiesen werden,
c innert 24 Stunden in einem Spital behandelt werden.
Bei Katastrophen und in Notlagen können neben dem ordentlichen medizinischen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, welche sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.
1. Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst.
2. Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen.
3. Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten.
1. Die Vertretung des Gesundheitswesens im Führungsstab des KFO ist verantwortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräume notwendigen Mittel und Infrastrukturen analog zum Normalfall.
2. Sie beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder Aufhebung der freien Arzt- und Spitalwahl.
3. Ihr steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die SNZ zur Verfügung.
1. Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse.
2. Es verpflichtet die Rettungsdienste, die Spitäler, die Kliniken und die Heime zur Zusammenarbeit.
1. Die GSI sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens.
2. Sie sorgt im Interesse der Versorgungssicherheit für die Organisation der Vorratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit Medikamenten und sanitätsdienstlichem Verbrauchsmaterial.
3. Sie bestimmt die Art und Menge der Medikamente und Verbrauchsmaterialien.
4. Sie plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen. Sie schliesst mit den Regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge ab.
1. Die Spitäler, Kliniken und Rettungsdienste erstellen einen Notfall- und Katastrophenplan für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen und stellen die dazu erforderlichen Mittel und Infrastrukturen bereit.
2. Die GSI legt die Vorgaben fest.
1. Die Feuerwehr ist ein Einsatzmittel der ersten Stunde. Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung ab. Länger dauernde Einsätze werden schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und des Kantons geleistet.
2. Die GVB regelt zusammen mit dem BSM die Schnittstellen und die Ablösung.
1. Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und in Notlagen umfasst
a die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen,
b die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften,
c die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.
2. Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen des ordentlichen Gesundheitswesens und der seelsorgerlichen Strukturen durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen.
1. Das BSM betreibt eine Geschäftsstelle für die nötigen Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen zur Sicherstellung der psychologischen und seelsorgerlichen ersten Hilfe.
2. Dieser obliegen die Führung, Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung des für die Nothilfe und Betreuung eingesetzten Care-Teams des Kantons Bern.
1. Die Mitglieder des Care-Teams leisten ihren Dienst in der Regel im Rahmen von Militär- oder Schutzdienstleistungen.
2. Nicht dienstpflichtige Mitglieder des Care-Teams werden unter Vorbehalt von Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)[[3]] und Artikel 3 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 3. Dezember 2014 (KZSV)[[4]] als Freiwillige in den Zivilschutz eingeteilt.
1. Schutz suchende Personen sind Zivilpersonen, die infolge einer Katastrophe, Notlage oder eines Grossereignisses obdachlos sind und betreut werden müssen.
1. Die Betreuung umfasst die Zuweisung einer Unterkunft, die Verpflegung, die Bekleidung, sanitätsdienstliche Massnahmen sowie die Sorge für das Wohlergehen der beherbergten Personen.
Die Gemeinden sind bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen für die Unterbringung und Betreuung von Schutz suchenden Zivilpersonen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung.
1. Bei der Betreuung Schutz suchender Personen arbeiten zusammen
a) die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen und deren Organisationen,
b) der Zivilschutz,
c) die vom Bund zugewiesenen Mittel,
d) Dritte.
2. Die SID ist zuständig für die Erarbeitung und den Vollzug der Betreuungskonzepte für Schutz suchende Personen auf kantonaler Stufe und erlässt entsprechende Weisungen. Dafür arbeitet sie mit der GSI zusammen.
3. Sie berät die Vollzugsorgane und unterstützt die Schulung der Kader und der Fachpersonen.
1. Die Aufnahme und Unterbringung von Schutz suchenden Personen basieren grundsätzlich auf bestehenden Strukturen und Einrichtungen und sind auf allen Stufen zu planen.
1. Der Veterinärdienst sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen, indem er
a die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt,
b die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt,
c für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sorgt,
d Art und Menge von Infrastruktur, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Verteilung sorgt,
e zusammen mit dem Tierspital einen Nutzungsplan für dessen Infrastruktur erstellt.
2. Bei den übrigen Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen unterstützt der Veterinärdienst die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen, Schlacht- und Entsorgungsbetriebe betroffen sind. Er kann dafür Empfehlungen für Tierhalterinnen und Tierhalter erstellen.
1. Die Organe der WL sind
a. die SID,
b. die kantonale Delegierte oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL) beim BSM,
c. die in der Sache zuständigen Direktionen und Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung,
d. vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,
e. ...,
f. die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (RDWL).
Die WL ist Teil des Aufgabengebiets des KFO.
Sie fasst situationsgerecht und nach dem Baukastenprinzip einzelne oder alle Verantwortlichen der Bereiche in einer Organisationseinheit des KFO zusammen.
1. Die SID bezeichnet eine oder einen KDWL.
2. Diese oder dieser ist Mitglied im KFO.
1. Der oder dem KDWL obliegen
a * die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der WL in kantonaler Zuständigkeit oder im Auftrag des Bundes, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuweisungen an andere Stellen,
b * die Koordination der Tätigkeiten der Organe der WL mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachlichen Zuständigkeit der Direktionen,
c * die Ausbildung und Information der RDWL, allenfalls unter Beizug von aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern.
1. Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach den Vorgaben des oder der KDWL sorgen.
1. Die RFO bezeichnen RDWL und legen deren Aufgaben nach Vorgaben der oder des KDWL fest.
2. ...
1. Die RDWL vollziehen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von der oder vom KDWL angeordneten Massnahmen.
2. ...
1. Die oder der KDWL sowie ihre bzw. seine Stellvertretungen besuchen die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Bundes.
2. ...
1. Das BSM bildet die RDWL sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Vorfeld einer Interventionsphase aus.
2. Die RDWL werden im Rahmen der ordentlichen Weiterbildung, den Übungen für zivile Führungsorgane und in spezifischen Veranstaltungen für ihren Fachbereich durch das BSM geschult.
1. Die Bauherrschaft reicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM ein.
2. Die Gemeinden melden dem BSM nach seinen Vorgaben innert 30 Tagen
a den Abschluss der Schnurgerüstabnahme,
b die Eigentümerin oder den Eigentümer der Neubaute zum Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme.
1. Für die Steuerung des Schutzraumbaus werden Beurteilungsgebiete festgelegt. In der Regel bildet jede Gemeinde ein Beurteilungsgebiet.
2. Auf Antrag der Gemeinden können die Beurteilungsgebiete über die Gemeindegrenzen ausgedehnt werden. Bei der Bewilligung der Anpassung stützt sich das BSM auf die Vorgaben des Bundes.
3. Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die Schutzplatzbilanz 120 Prozent oder mehr beträgt.
1. Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht sind die Anzahl Zimmer gemäss Baugesuch sowie die Schutzplatzbilanz der Beurteilungsgebiete.
2. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen, sofern die Schutzplatzbilanz des Beurteilungsgebiets unter 120 Prozent liegt.
Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und die Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden.
1. Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinden über die Gesuche.
1. Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind über die Gemeinde beim BSM einzureichen.
2. Das BSM entscheidet nach Vorgaben des Bundes und auf Antrag der Gemeinde über die Gesuche.
3. ...
1. Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten Schutzräume und die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgt durch die Gemeinde.
2. Die Gemeinde meldet den Vollzug an das BSM.
3. Die Schlusskontrolle der öffentlichen Schutzräume und der Kulturgüterschutzräume sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen durch das BSM.
1. Die Gemeinden sind verantwortlich, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben von Bund und Kanton die Einsatzbereitschaft der baulichen und technischen Infrastruktur sowie der personellen und materiellen Mittel im Bereich der Schutzbauten geregelt werden.
2. Sie regeln den Vollzug der Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus und zur Werterhaltung und Betriebsbereitschaft von Schutzräumen und -anlagen.
Die Gemeinden bereiten die PSK vor, führen sie nach den Vorgaben des Bundes und des BSM durch und reichen deren Ergebnis beim BSM ein.
Das BSM koordiniert die Durchführung der PSK im Kanton Bern und legt das Vorgehen fest.
Es darf nur durch das BSM geschultes Kontrollpersonal eingesetzt werden.
1. Die Gemeinden aktualisieren die Grundlagen für die Zuweisungsplanung laufend und stellen sicher, dass die Zuweisungsplanung dem BSM innert einer Frist von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden kann.
2. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der definierten Beurteilungsgebiete.
3. Sie kann nur in vollwertige und erneuerbare Schutzräume erfolgen.
Die für den Arbeitsbereich (z.B. Industrie- und Gewerbegebäude) erstellten Schutzräume können durch die Gemeinde berücksichtigt werden, sofern eine Zuweisung der Bevölkerung möglich und zumutbar ist und die Bedingungen des Betriebes dies zulassen.
Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie normale Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 BZG.
Verfügt der Schutzraum eines Ferienhauses oder eines Gebäudes mit Ferienwohnungen über mehr als fünf Schutzplätze, so kann er unter Abzug von mindestens zwei Schutzplätzen für die Eigentümerinnen und Eigentümer des Ferienhauses oder jeder Ferienwohnung an die Schutzplatzbilanz der Gemeinde angerechnet und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung verwendet werden.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern ohne Schutzraum im Ferienhaus muss kein Schutzplatz in der Gemeinde reserviert werden.
1. Der pro nicht erstelltem Schutzplatz zu leistende Ersatzbeitrag beträgt
a) für 1 bis 20 Schutzplätze 800 Franken,
b) für 21 bis 40 Schutzplätze 700 Franken,
c) für 41 und mehr Schutzplätze 600 Franken.
2. Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch das BSM. Dieses äufnet damit einen Ersatzbeitragsfonds.
1. Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um einen Fonds gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[[5]]. Die Verwaltung obliegt dem BSM.
2. Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Budgets. Die Rechnungslegung erfolgt gemäss Artikel 40 bis 42 FHG. Der Fonds wird im Geschäftsbericht thematisiert.
3. Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten des Fonds. Der Regierungsrat legt eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[[6]] durch Beschluss fest.
1. Die SID regelt die Einzelheiten des Ersatzbeitragsfonds in einer Direktionsverordnung. Diese enthält namentlich ergänzende Bestimmungen zu
a der Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds,
b den Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds,
c der Verwendung der Ersatzbeiträge.
1. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, Zivilschutzorganisationen und Privaten sind vorgängig durch das BSM durch Verfügung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen.
2. Entnahmen des BSM aus dem Ersatzbeitragsfonds sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen.
1. Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten sich nach Artikel 81 KBZG und Artikel 36 FHaV. Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen. Diese kann ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren.
2. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds können nur solange erfolgen, als dass dieser über die entsprechenden Mittel verfügt. Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung sind nicht zulässig.
3. ...
1. Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht werden durch
a) eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a, b und d BZG,
b) eine Zivilschutzorganisation für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben c und f BZG,
c) Private für die Erneuerung privater Schutzräume,
d) Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f BZG,
e) das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.
2. Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen, zu begründen und zu dokumentieren
a) mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen,
b) mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen,
c) mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen.
3. Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung einzureichen.
4. Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beim BSM beantragt werden.
1. Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG steht einer Zivilschutzorganisation auf Gesuch ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.
2. Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine Zivilschutzorganisation berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds direkt beim BSM schriftlich einzureichen.
3. ...
1. Private reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds für die Erneuerung privater Schutzräume gemäss den Vorgaben des Bundes und des BSM über die Standortgemeinde der Liegenschaft ein. Die Gemeinde nimmt zu den Gesuchen Stellung und leitet diese ans BSM weiter.
1. Das BSM reicht Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds bei der SID ein.
1. Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten. In der Regel werden die tatsächlichen Kosten gemäss Beleg oder Abrechnung vergütet.
2. Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrechnung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von maximal 1800 Franken genehmigen.
1. Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2. Prioritär sind die Ersatzbeiträge für die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie für die Erneuerung privater Schutzräume zu verwenden, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind.
3. ...
1. Die verbliebenen Fondsmittel können für weitere Verwendungsmöglichkeiten gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a bis f BZG verwendet werden, sofern
a) kein Schutzplatzdefizit besteht und die privaten Schutzräume erneuert sind, oder
b) der Fonds den Betrag von 1800 Franken pro Schutzplatz zur Erstellung der benötigten öffentlichen Schutzräume aufweist und eine rollende Planung zur Erneuerung der privaten Schutzräume vorliegt, die eine etappierte Erneuerung als finanzierbar ausweist.
2. Die SID legt den Katalog der zulässigen Massnahmen in einer Direktionsverordnung fest.
3. Wiederkehrende Kosten wie etwa Mieten oder Gemeindebeiträge an Verbände und Ähnliches dürfen nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden. Ausnahmen sind im Bereich der öffentlichen Schutzräume (für Betrieb und Unterhalt) möglich.
4. Nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden dürfen Massnahmen in Zusammenhang mit den kantonalen, regionalen und kommunalen Zivilschutzverwaltungen wie etwa die Löhne der Angestellten. Ausnahmen sind im Bereich der Ausbildung möglich.
Die Chefin oder der Chef des KFO, die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Chefin oder der Chef Führungsstab des KFO verfügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises.
1. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden und die gemäss Artikel 5 Absatz 2 KBZG Verpflichteten übernehmen die eigenen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.
2. Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 2 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).
1. Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung.
2. Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach den Artikeln 29 bis 31 KZSV.
3. Die Einsatzkosten des KFO trägt die SID, jene der VKFO die DIJ.
4. Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, richten sich nach den Vorgaben der GSI.
5. Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG).
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.
Die VKFO basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter.
Das BSM definiert Minimalstandards für die Führungsstandorte der VKFO und leistet einmalige Beträge für deren Ausrüstung. Wiederkehrende Kosten sind durch die Regierungsstatthalterämter zu tragen.
Im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beim BSM um die Übernahme weiterer Infrastrukturkosten ersuchen.
1. Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach der Personalgesetzgebung.
2. Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gehen zu Lasten ihrer Direktion.
3. Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichtiges Taggeld und Spesenentschädigung. Die Taggeldansätze werden vom Regierungsrat durch Beschluss festgelegt.
4. Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften.
1. Das BSM stellt für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern die Leistung für Krankentaggelder sicher.
1. Den Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern werden die Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) gewährt.
2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
3. Den Gemeinden obliegt die Versicherung ihres Personals und ihrer Beauftragten.
1. Die GSI kann Beiträge an die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des sanitätsdienstlichen Schutzmaterials und der -infrastrukturen leisten.
Das BSM kann Weisungen in seinem Zuständigkeitsbereich erlassen.
1. Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM, OrV POM) wird wie folgt geändert
1. Die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Bevölkerungsschutz (Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung, BeV) (BSG 521.10) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.