521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 94 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Bisherige Ersatzbeiträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Bisherige Ersatzbeiträge
1. Die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2011 des BZG geäufneten Ersatzbeitragsfonds verbleiben bis zum 31. Dezember 2019 im Eigentum der Gemeinden. Danach fliessen sie in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.
2. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beaufsichtigt die Verwendung der bei den Gemeinden verbliebenen Ersatzbeitragsfonds und hat Entnahmen daraus vorgängig zu genehmigen.
3. Wiederkehrende Ausgaben der Gemeinden dürfen nicht durch die Ersatzbeitragsfonds gedeckt werden.
4. Der Ersatzbeitragsfonds des Kantons darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel der Ersatzbeiträge der gesuchstellenden Gemeinden ausgeschöpft sind.