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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 93 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Schadenersatz und Rückgriff

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 93 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Schadenersatz und Rückgriff

1. Die zuständige Stelle des Kantons bzw. der Gemeinde entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen entstanden sind. Ihr Entscheid kann nach Massgabe von Artikel 67 BZG angefochten werden.

2. Für die Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche aus nicht zivilschutzrechtlichen Schutzdienstleistungen ist die jeweilige Spezialgesetzgebung bzw. die Staatshaftungsregelung gemäss Artikel 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[9] und Artikel 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[10] anwendbar.

3. Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler oder kantonaler Ebene ersucht, muss Bund, Kanton und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.

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