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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 92 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Haftung für Schäden der Erwerbsersatzordnung

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 92 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Haftung für Schäden der Erwerbsersatzordnung

1. Der aufbietende Kanton bzw. die aufbietenden Gemeinden haften für Schäden, die vom Bund gemäss Artikel 20a EOG geltend gemacht werden.

2. Hat der Kanton dem Bund gemäss Artikel 20a EOG Schadenersatz zu leisten, nimmt er vollumfänglich Rückgriff auf die betroffenen Gemeinden, soweit diese die Schutzdienstpflichtigen aufgeboten haben.

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