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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 89 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

Finanzierung - Zivilschutz
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Art. 89 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für alle ihnen obliegenden Zivilschutzaufgaben.

2. Der Kanton trägt die Kosten für die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben.

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