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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 87 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Ausbildungen und Übungen

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
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Art. 87 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Ausbildungen und Übungen

1. Die Partnerorganisationen nach Artikel 5 stellen das Personal für die Teilnahme an vom Kanton organisierten Ausbildungen und Übungen zur Verfügung. Der Regierungsrat kann Einzelheiten dieser Ausbildungen und Übungen durch Verordnung regeln.

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