521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 87 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Ausbildungen und Übungen
Finanzierung - Bevölkerungsschutz
Art. 87 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Ausbildungen und Übungen
1. Die Partnerorganisationen nach Artikel 5 stellen das Personal für die Teilnahme an vom Kanton organisierten Ausbildungen und Übungen zur Verfügung. Der Regierungsrat kann Einzelheiten dieser Ausbildungen und Übungen durch Verordnung regeln.