521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 85 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
Finanzierung - Bevölkerungsschutz
Art. 85 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
1. Der Kanton trägt die Kosten für Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhalt zur reduzierten Betriebsbereitschaft der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, soweit diese nicht vom Bund übernommen werden.