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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 85 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Sanitätsdienstliche Schutzanlagen

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
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Art. 85 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Sanitätsdienstliche Schutzanlagen

1. Der Kanton trägt die Kosten für Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhalt zur reduzierten Betriebsbereitschaft der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, soweit diese nicht vom Bund übernommen werden.

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