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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 84 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Rückforderungsrecht

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
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Art. 84 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Rückforderungsrecht

1. Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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