521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 84 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Rückforderungsrecht
Finanzierung - Bevölkerungsschutz
Art. 84 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Rückforderungsrecht
1. Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.