Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 83 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Finanzhilfe, Soforthilfe

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Finanzhilfe, Soforthilfe

1. Zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und Räumungskosten trifft der Regierungsrat eine versicherungstechnische Lösung. Er gründet zu diesem Zweck eine Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden», der im Rahmen ihres Stiftungsauftrags Verfügungskompetenz zukommt.

2. Die Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.

3. Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angelegenheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide kantonal letztinstanzlich sind. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) sinngemäss anwendbar.

4. Der Kanton trägt seine Einsatzkosten und kann Beiträge an die Räumung und Instandstellung leisten.

← Art. 82 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) Gegenstand Art. 84 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →