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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 82 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Kostenaufteilung

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
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Art. 82 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Kostenaufteilung

1. Der Kanton trägt die Kosten für Organisation, Ausrüstung und Ausbildung des kantonalen Führungsorgans, der kantonalen Verwaltung und der Verwaltungskreisführungsorgane. Im Weiteren trägt er im Rahmen von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen seine eigenen Kosten.

2. Er trägt die den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes entstandenen Kosten für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen gemäss Artikel 9 Buchstaben a und c.

3. Die Gemeinden tragen die Kosten für Organisation, Ausrüstung und Ausbildung ihrer Führungsorgane. Ferner tragen sie die eigenen Einsatzkosten sowie die Kosten der von ihnen angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.

4. Wird überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde oder Institution zu entschädigen.

5. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Kostenaufteilung bei überörtlicher Hilfe durch Verordnung. Er kann diese Befugnisse der jeweilig zuständigen Direktion übertragen.

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