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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 81 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - 2. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons

Finanzierung - Bevölkerungsschutz
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Art. 81 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · 2. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons

1. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons werden an den Regierungsrat übertragen. Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.

2. Entnahmen, die die ordentliche Finanzkompetenz des Regierungsrates übersteigen, sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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