Art. 80 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Delegation von Ausgabenbefugnissen 1. Fälle von zeitlicher Dringlichkeit
Art. 80 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Delegation von Ausgabenbefugnissen 1. Fälle von zeitlicher Dringlichkeit
1. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für zeitlich dringend auszuführende Massnahmen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen werden an den Regierungsrat übertragen.
2. Zeitlich dringende Massnahmen sind solche, die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen, der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen und keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das nach der ordentlichen Finanzkompetenz abschliessend zuständige Organ dulden.
3. Die Finanzkommission des Grossen Rates ist vorgängig zu geplanten Ausgabenbeschlüssen zu konsultieren.
4. Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.
5. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Gemeinden, falls diese keine eigenen Regelungen getroffen haben.