521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 8 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Führungsorgane
Bevölkerungsschutz - Grundsätze
Art. 8 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Führungsorgane
1. Der Kanton, die Verwaltungskreise und die Gemeinden bilden Führungsorgane für
a) eine stufengerechte Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung auf der Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinden,
b) die Planung von Massnahmen als Grundlage für die Einsatzplanung für die Einsatzformationen,
c) die Koordination der für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen zur Verfügung stehenden Mittel,
d) die Beratung der vorgesetzten politischen Behörden und die Vorbereitung ihrer Entscheide.