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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 79 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Schutzanlagen

Schutzanlagen
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Art. 79 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Schutzanlagen

Werden Schutzanlagen nach Artikel 55 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. Wird die Aufhebung von Schutzanlagen durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

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