521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 79 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Schutzanlagen
Schutzanlagen
Art. 79 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Schutzanlagen
Werden Schutzanlagen nach Artikel 55 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. Wird die Aufhebung von Schutzanlagen durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.