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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 78 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Schutzanlagen

Schutzanlagen
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Art. 78 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Schutzanlagen

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest.

2. Sie sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der kantonseigenen Schutzanlagen.

3. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Führungsstandorte und Schutzanlagen.

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