521.1
KBZGLCPPCI
CH-BE
Art. 77 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Schutzräumen
Schutzbauten, Ersatzbeiträge
Art. 77 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Schutzräumen
Werden öffentliche Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 2 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
Werden übrige Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 1 BZG aufgehoben, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.