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521.1 KBZGLCPPCI CH-BE

Art. 77 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) - Aufhebung von Schutzräumen

Schutzbauten, Ersatzbeiträge
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Art. 77 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) · Aufhebung von Schutzräumen

Werden öffentliche Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 2 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

Werden übrige Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 1 BZG aufgehoben, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.

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